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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden, soweit nicht individuell etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

II. Vertragsinhalt

  1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maß­gebend. Sofern die Auftragsbestätigung nicht vorab separat erfolgt ist, wird diese durch Lieferschein oder Rechnung ersetzt. Mündliche Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzu­nehmen, soweit sie für den Besteller zumutbar sind und sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdien­lich erweisen.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich ge­macht werden.

III. Preise

  1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung, Transport und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird. Bei Kalkulations- und sonsti­gen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unseres Angebots- und Rechnungspreises vorbehalten.
  2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- oder Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und versteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.

IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Angaben über Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller zu erbringen hat.
  2. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet sonstiger uns zustehender Rechte – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in Verzug ist. Für Liefertermine gilt Entsprechendes.
  3. Von uns nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb oder bei un­seren Vorlieferanten aufgrund höherer Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anord­nungen, Mobilmachung, Krieg) verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist erfolgt.
  4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, falls Teillieferungen dem Besteller unzumutbar sind.
  5. Die Gefahr geht auf den Besteller über:
    a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden ver­sichert.
    b) Verschiebt der Besteller den vereinbarten Liefertermin oder nimmt er die ihm angebotene Leistung nicht ab, werden 90 % der Kaufsumme sofort zur Zahlung fällig und die Gefahr geht auf den Besteller über. Der Besteller hat uns sämtliche Kosten, die aufgrund seiner Lieferterminverschiebung oder seines Annahmever­zuges entstehen, zu ersetzen.

V. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Montagerechnungen sind sofort netto zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzuges bleibt vorbehalten.
  2. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzah­lung zu.
  3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa herein- genommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbe­dingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Besteller zu mindern.
  4. Tritt unser Besteller vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Besteller, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25 % der Netto-Auftragssumme zu vergüten, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden oder wir einen höheren Schaden nach.
  5. Unser Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festge­stellt worden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Besteller aus der Geschäfts­verbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei der Lieferer die Auswahl trifft.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Ver­pfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller die Ware bis zur vollständigen Bezahlung nur unter wirksam vereinbartem Eigentumsvorbehalt an seinen Kunden liefert.
  3. Der Besteller tritt schon jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche alle ihm aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware zustehenden Forderungen an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
  4. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt.
  5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

VII. Warenrücknahme

  1. Eine freiwillige, kulante Rücknahme bei einer Falsch- oder Doppelbestellung des Bestellers kann jederzeit frei widerruflich erfolgen und liegt im Ermessen des Lieferers. Ein Rechtsanspruch auf freiwillige Rücknahme besteht nicht. Grundsätzlich kann eine freiwillige Rücknahme erfolgen, wenn die Ware wiederverkauft werden kann und keine Beschädigung aufweist.
  2. Sofern der Besteller eine freiwillige Rücknahme wünscht, berechnen wir eine Pauschale i. H. v. 15% des Nettowarenwertes.
  3. Sofern der Besteller eine Abholung der Ware wünscht, muss er zusätzlich die entsprechenden Versandkosten tragen.

VIII. Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typi­scherweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadenser­satzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  7. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung aus­geschlossen.
  8. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438, Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und auch dann nicht, wenn es sich um Ansprüche handelt, die nach Abs. 4 oder 6 dieses Abschnitts nicht beschränkt werden.

IX. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VII. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlos­sen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  2. Die Begrenzung nach Absatz 1. gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwen­dungen verlangt.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder einge­schränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsge- hilfen.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Gerichtsstand für sämtliche, zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Stelle. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Erfüllungsort ist Stelle, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausge­schlossen.
  4. Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Datenschutz

Unseren Hinweis zum Umgang auf personenbezogene Daten finden Sie hier: www.kruse-sicherheit.de/datenschutz